
Auftragsrecherche
Teil von Leitfaden zum Vergleich von Leistungsbeschreibungen in Vergabeunterlagen
Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung im Vergleich
Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung im Vergleich: Steuerbarkeit, Nachweispflicht und Preisrisiko nach VgV, UVgO und VOB/A für Bieter.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Konstruktiv gibt der Auftraggeber Positionen, Mengen und Bauteile vor, der Bieter kalkuliert Einheitspreise.
- Funktional beschreibt der Auftraggeber Zweck und Kennwerte, der Bieter liefert Lösung und Pauschalpreis.
- VgV, UVgO und VOB/A lassen beide Arten zu, die Wahl trifft der Auftraggeber.
- Funktional verschiebt Planungsrisiko und Nachweispflicht zum Bieter.
- Pauschalpreise deckeln den Erlös, Aufwandswerte in Stunden entscheiden über die Marge.
Rechtsrahmen: VgV, UVgO und VOB/A
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Vergabeverordnung. Sie verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, und lässt offen, ob konstruktiv oder funktional.
Unterhalb der Schwellenwerte greifen die UVgO und für Bauleistungen die VOB/A. Beide Regelwerke kennen die funktionale Beschreibung, verlangen aber verwertbare und vergleichbare Angebote.
Entscheidend ist nicht die Beschreibungsart, sondern ob die Anforderungen messbar formuliert sind. Ein Auftraggeber darf ein Leistungsprogramm vorgeben, er darf die Verantwortung für die Zielerreichung aber nicht vollständig auf den Bieter verschieben.
Formulierungen wie "hochwertig" oder "bedarfsgerecht" lassen sich nicht abnehmen und führen im Streitfall zur Auslegung. Messbare Kennwerte sind der Kern beider Arten.
Konstruktive Leistungsbeschreibung: Positionen und Einheitspreise
Konstruktiv heißt: Der Auftraggeber plant vor und beschreibt das Ergebnis in Positionen. Im Bau nennt er Betongüte, Bewehrung, Maße und Mengen, etwa 240 Kubikmeter Fundamentbeton C30/37 in 18 Positionen. Der Bieter setzt je Position einen Einheitspreis, abgerechnet wird nach Aufmaß.
Im Einheitspreisvertrag bleibt die Kalkulation planbar, weil die VOB/B regelt, wie Mengenänderungen vergütet werden. Welche Form ein Auftraggeber wählt, bleibt ihm überlassen, § 16 VgV nennt nur die Pflicht zur eindeutigen Beschreibung.
In der IT funktioniert das genauso: Ein Los listet zwei Anwendungsserver mit benannter Prozessorleistung, Speicher und Betriebssystem sowie 36 Monate Wartung. Der Bieter kalkuliert Geräte, Lizenzen und Wartungsstunden einzeln.
Für ihn ist diese Form gut steuerbar, weil jede Position eine klare Kalkulationsgrundlage hat. Das Mengenrisiko liegt beim Auftraggeber: Ändert sich die vorgegebene Menge, ändert sich der Preis. Nachweisen muss der Bieter die vertragsgemäße Ausführung jeder Position, im Bau über Aufmaß und Materialzeugnisse, in der IT über Lieferscheine und Konfigurationsprotokolle.
Funktionale Leistungsbeschreibung: Kennwerte und Pauschalpreis
Funktional beschreibt der Auftraggeber, was die Leistung leisten soll. Im Bau lautet die Anforderung dann: Bodenplatte für eine Verkehrslast von fünf Kilonewton je Quadratmeter, Gesamtpauschale 180.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Statik und Bauverfahren wählt der Bieter.
In der IT steht statt Hardware: Das System muss 5.000 gleichzeitige Nutzer bei einer Antwortzeit unter 200 Millisekunden verarbeiten, Abnahme nach Lasttest. Der Bieter entscheidet über Architektur und Betriebsmodell.
Nachzuweisen ist keine einzelne Position, sondern die Funktion, etwa über Messreihen, Statik und Abnahmeprotokolle. Der Bieter trägt das Planungsrisiko und muss seine Annahmen im Angebot offenlegen. Kalkuliert wird pauschal, der Erlös ist damit gedeckelt.
Ein Leistungsprogramm verlangt vom Auftraggeber trotzdem klare Abnahmekriterien. Fehlen sie, trägt am Ende der Bieter die Beweislast für eine erbrachte, aber nicht definierte Funktion.
Steuerbarkeit, Nachweispflicht und Preisrisiko im Vergleich
Wer beide Arten der Leistungsbeschreibung vergleichen will, achtet auf drei Punkte: Steuerbarkeit, Nachweispflicht und Preisrisiko.
Konstruktiv vs. Funktional
Konstruktiv
- Vorgabe
- Positionen und Mengen
- Kalkulation
- Einheitspreise je Position
- Mengenrisiko
- Auftraggeber
- Nachweis
- Ausführung je Position
- Preisrisiko
- Nachtrag bei Mengenänderung
Funktional
- Vorgabe
- Funktion und Kennwerte
- Kalkulation
- Mischkalkulation, Pauschale
- Mengenrisiko
- Bieter
- Nachweis
- Erfüllung der Funktion
- Preisrisiko
- Pauschale deckelt den Erlös
Steuerbarkeit heißt für den Bieter: Bei konstruktiver Beschreibung sind die Aufwandswerte je Position ablesbar, bei funktionaler Beschreibung stecken sie in einer eigenen Mischkalkulation.
Beispielrechnung: Pauschale gegen Aufwand in Stunden
Ein IT-Dienstleister kalkuliert 1.400 Stunden für ein funktional beschriebenes Portal und bietet eine Pauschale von 180.000 Euro netto an. Das entspricht 128,57 Euro netto je Stunde. Braucht das Projekt 1.700 Stunden, sinkt der effektive Stundensatz auf 105,88 Euro, ein Minus von 17,6 Prozent.
Stundensatz bei Mehraufwand
- 128,57Kalkuliert
- 105,88Bei 1.700 Stunden
Bei konstruktiver Beschreibung wäre der Aufwand je Position abgerechnet worden, der Mehraufwand wäre vergütet worden. Puffer für Aufwandsspitzen sollte nur einpreisen, wer die Funktion pauschal anbietet.
Zuschlagskriterium bleibt der Preis, doch § 53 VgV erlaubt es, Kosten über den gesamten Lebenszyklus zu bewerten. Funktional beschriebene Leistungen mit niedrigen Betriebskosten können dadurch günstiger abschneiden, als der Anschaffungspreis vermuten lässt.
Fristen und Angebotsstrategie
Wie viel Zeit für die Ausarbeitung bleibt, regeln die Fristen nach § 56 VgV. Bei funktionaler Beschreibung entfällt ein Teil der Positionskalkulation, dafür kostet die Lösungsfindung Zeit.
- Prüfen, ob die Vergabeunterlagen Positionen oder Funktionen vorgeben.
- Preisbestimmende Mengen, Kennwerte und Aufwandswerte herausziehen.
- Abnahmenachweise und Messverfahren der Vergabeunterlagen auflisten.
- Risikozuschlag oder Nachtragsvorbehalt im Angebot begründen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, welche Beschreibungsart gilt?
Stehen im Leistungsverzeichnis Mengen und Einheitspreise, ist konstruktiv beschrieben. Stehen dort Ziele, Kennwerte und Pauschalen, ist die Beschreibung funktional.
Wer trägt bei funktionaler Beschreibung das Mengen- und Planungsrisiko?
In der Regel der Bieter. Er legt die Ausführung fest und haftet für die Funktion. Deshalb gehören Annahmen und Aufwandswerte ins Angebot.
Sind Pauschalpreise bei konstruktiver Beschreibung zulässig?
Ja, wenn die Mengen eindeutig feststehen. Ändert sich später die vorgegebene Menge, bleibt der Pauschalpreis nur bei vereinbarter Mengenklausel stabil.
Muss der Auftraggeber sich für eine der beiden Arten entscheiden?
Nein. Beide Arten sind nach VgV, UVgO und VOB/A zulässig und können in einem Verfahren gemischt auftreten, etwa funktional für die Planung und konstruktiv für die Ausführung.
Wie wirkt sich die Beschreibungsart auf die Fristen aus?
Die Fristen nach § 56 VgV gelten für beide Arten. Wer eine Funktion erfüllen soll, braucht Zeit für Konzept und Nachweise, ein früher Blick in die Vergabeunterlagen hilft.



