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Teil von Ratgeber für den Aufbau einer Bieterorganisation im Unternehmen
Wer übernimmt welche Rolle im Bieterteam bei öffentlichen Ausschreibungen?
Rollen im Bieterteam: Angebotskoordination, Kalkulation, Vergaberecht, Nachweisverwaltung und Preisprüfung samt Eignungsanforderungen nach VgV und UVgO.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Fünf Rollen tragen ein AngebotAngebotskoordination, Kalkulation, Vergaberecht, Nachweisverwaltung und Preisprüfung.
- Besetzt werden sie mit konkreten Positionen wie Projektleiter Angebot, Kalkulator, Bauleiter, Justiziar und Leiter Rechnungswesen.
- Jede Position braucht eine benannte Vertretung mit eigenem Zugang zur Vergabeplattform und eigener Vollmacht.
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt die VgV, unterhalb die UVgO.
- Die Freigabe unterschreibt die Geschäftsführung oder die kaufmännische Leitung, nicht die kalkulierende Person.
Wer welche Position im Bieterteam besetzt
Ein Bieterteam scheitert selten an fehlender Fachkenntnis, sondern an unklaren Zuständigkeiten. Legen Sie vor der ersten Bieterfrage fest, welche Position welche Bausteine zuliefert und wer am Ende freigibt. Die Zuordnung gilt für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben.
Rollen im Bieterteam
Rolle
- Angebotskoordination
- Projektleiter Angebot
- Kalkulation
- Kalkulator, Bauleiter
- Vergaberecht
- Justiziar, Syndikus
- Nachweisverwaltung
- Assistenz Geschäftsführung
- Preisprüfung
- Leiter Rechnungswesen
Wer sie ausfüllt
- Angebotskoordination
- Fristen und Ablage
- Kalkulation
- Einheitspreise, Mengen
- Vergaberecht
- Formvorschriften, Rügen
- Nachweisverwaltung
- Referenzen, Bilanzen
- Preisprüfung
- Plausibilität vor Abgabe
Kernaufgabe
- Angebotskoordination
- Stellvertretende Projektleitung
- Kalkulation
- Zweite Kalkulationskraft
- Vergaberecht
- Zweiter Jurist
- Nachweisverwaltung
- Verwaltungskraft
- Preisprüfung
- Kaufmännische Leitung
Vertretung
- Angebotskoordination
- Kalkulation
- Vergaberecht
- Nachweisverwaltung
- Preisprüfung
Die technische Rolle füllt in Bauvergaben der Bauleiter, in Anlagenprojekten der Planer aus. Er prüft, ob das Konzept zur Leistungsbeschreibung passt. Diese muss nach § 16 VgV eindeutig und erschöpfend gefasst sein, sonst wird die Kalkulation zur Schätzung.
Kalkulation und Preisprüfung bleiben personell getrennt. Wer den Preis errechnet hat, gibt ihn nicht allein frei, sonst fällt ein Rechenfehler erst bei der Wertung auf. Im Vier-Augen-Prinzip kontrolliert der Leiter Rechnungswesen die Endsumme, bevor die Geschäftsführung unterschreibt.
Bieterfragen laufen über die Angebotskoordination, damit gegenüber der Vergabestelle keine widersprüchlichen Aussagen entstehen. Die Nachweisverwaltung führt eine Gültigkeitsliste für Referenzen, Erklärungen und Bilanzen. Bei Konsortien sammelt eine feste Person die Erklärungen der Partner. Für Bauvergaben bündelt eine Präqualifikation im Verzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. mehrere Einzelnachweise.
Bei kleinen Lieferungen genügen zwei Personen mit getrennter Kalkulation und Freigabe. Bei umfangreichen Leistungsverzeichnissen sind fünf bis sieben Positionen sinnvoll, weil die Zahl der Nachweise mit dem Leistungsumfang steigt.
Vertretungsregeln: wer einspringt, wenn eine Position ausfällt
Vertretungsregeln sind Ausfallvorsorge, kein Formalismus. Wer kurzfristig ausfällt, darf den Abgabetermin nicht mitnehmen.
Vertretungsregeln
- Rollen schriftlich festlegen und je Rolle eine Hauptperson sowie eine Vertretung benennen.
- Beide Personen in eine Rollenmatrix mit Aufgaben, Fristen und Schnittstellen eintragen.
- Vollmachten für Angebotsabgabe und Preisverhandlung für mindestens zwei Personen ausstellen.
- Zugangsdaten zur Vergabeplattform und zum E-Mail-Postfach doppelt hinterlegen.
- Ein Probeangebot vor der echten Abgabe einreichen und die Lücken protokollieren.
Dokumentieren Sie jede Abgabe mit Zeitstempel, Dateiformat und beteiligten Personen. Die Teamleitung trägt die Freigabe und die Unterschrift. Vor der Abgabe prüfen Sie, ob Form und Frist sowie die geforderten Erklärungen zusammenpassen.
Eignungsanforderungen aus VgV und UVgO zuordnen
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Vergabeverordnung in der nichtamtlichen Fassung des Bundesministeriums der Justiz. Für die Auslegung zählt das amtliche Verkündungsblatt, nicht die Datenbank. Welche Bestandteile die Unterlagen umfassen, regelt § 15 VgV zu den Vergabeunterlagen. Bekanntmachungen laufen über die Vergabeplattformen von Bund, Ländern und Kommunen.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit eigenen Regeln zu Eignung und Nachweisen. Die Nachweisverwaltung prüft deshalb je Verfahren, welches Regelwerk greift und welche Formulare die Vergabestelle vorschreibt.
Nachweise haben unterschiedliche Gültigkeit. Referenzen veralten, Bilanzen werden jährlich neu gefordert, Erklärungen zu Ausschlussgründen gelten oft nur für ein Verfahren. Bei elektronischer Abgabe entscheidet die Form der Übermittlung über die Zulässigkeit. Klären Sie vorab, welches Dateiformat die Vergabestelle akzeptiert und ob eine Signatur nötig ist.
Vergabesoftware verwaltet Fristen, Rollen und Unterlagen. Anbieter wie cosinex beschreiben diese Funktionen in ihrer Produktbeschreibung der Vergabesoftware von cosinex. Herstellerangaben ersetzen keine Prüfung der konkreten Vergabeunterlagen.
Häufige Fragen
Wie viele Personen braucht ein Bieterteam?
Für überschaubare Vergaben reichen drei Personen, sofern Vertretungen geregelt sind. Bei umfangreichen Leistungsverzeichnissen sind fünf bis sieben Positionen sinnvoll.
Wer darf Bieterfragen an die Vergabestelle stellen?
Nur die Angebotskoordination. Sie bündelt Rückfragen und gibt die Antworten an Kalkulation, Vergaberecht und Technik weiter.
Wie werden Vertretungen eingearbeitet?
Durch ein Probeangebot mit vertauschten Rollen. Die Vertretung übernimmt die Abgabe vollständig, die Hauptperson prüft nur.
Was passiert bei einem Rollenwechsel kurz vor der Abgabe?
Die neue Person übernimmt nur mit vollständiger Übergabe. Ohne Fristenliste und aktuellen Dateistand steigt das Risiko für Formfehler.
Gelten VgV und UVgO gleichzeitig?
Nein. Maßgeblich ist der Auftragswert: oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt die VgV, darunter die UVgO.



