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VgV, UVgO und VOB/A im direkten Vergleich für Bieter

Vergaberecht VgV UVgO VOB/A Vergleich: So grenzen Bieter die Regelwerke ab, nutzen die richtigen Fristen und Nachweise und vermeiden Einordnungsfehler.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Vergaberecht VgV UVgO VOB/A Vergleich zeigt: Drei Regelwerke, drei Anwendungsbereiche, ein gemeinsamer Wettbewerbsmaßstab.
  • Die VgV gilt für europaweite Vergaben ab den EU-Schwellenwerten, die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen darunter, die VOB/A für Bauleistungen.
  • Fristen, Bekanntmachung und Eignungsnachweise unterscheiden sich je Regelwerk erheblich.
  • Bieter müssen vor der Angebotsabgabe prüfen, welches Regelwerk der Auftraggeber anwendet.
  • Fehler bei der Einordnung führen zu Ausschluss oder vergeudeter Frist.

Wofür VgV, UVgO und VOB/A jeweils gelten

Die drei Regelwerke regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Aufträge vergeben. Sie überschneiden sich nicht, sondern greifen je nach Auftragsgegenstand und Auftragswert. Wer als Bieter ein Angebot abgibt, muss zuerst wissen, welches Regelwerk gilt. Sonst passen Fristen, Form und Nachweise nicht zusammen.

Die VgV, die Vergabeverordnung, regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Ihr Anwendungsbereich ist in § 1 VgV geregelt. Sie grenzt sich dort ausdrücklich von der UVgO und der VOB/A ab. Die VgV setzt europäische Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.

Die UVgO, die Unterschwellenvergabeordnung, regelt Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ersetzte 2017 die VOL/A. Die UVgO gilt für Bundesbehörden unmittelbar; Länder und Kommunen wenden sie meist über Erlasse an. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg ist sie ebenso eingeführt wie in Niedersachsen und Hessen. Auch Sachsen, Berlin und Hamburg wenden sie an.

Die VOB/A, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, regelt Bauleistungen. Sie gilt unabhängig von der Höhe des Auftragswerts, also im Ober- und Unterschwellenbereich. Der DVA, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, erarbeitet und pflegt die VOB/A. Der DVA ist paritätisch aus Auftraggebern und Auftragnehmern besetzt.

Der gemeinsame Maßstab aller drei Regelwerke steht in § 97 GWB: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, welches Regelwerk im Einzelfall greift. Bieter können sich auf sie berufen. Auftraggeber müssen sie in jeder Verfahrensart beachten. Die amtlichen Texte stehen auf Gesetze im Internet.

Für Bieter bedeutet das: Der Auftragsgegenstand entscheidet über das Regelwerk. Bauleistungen folgen der VOB/A. Liefer- und Dienstleistungen folgen der VgV oder der UVgO. Der Auftragswert entscheidet, ob die VgV oder die UVgO gilt. Eine falsche Einordnung durch den Auftraggeber ist angreifbar.

Ober- und Unterschwellenbereich: warum die Wahl entscheidet

Die EU-Schwellenwerte trennen den Ober- vom Unterschwellenbereich. Sie werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre überprüft. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Bund, Ländern und Kommunen lag der Schwellenwert zuletzt bei 221.000 Euro netto. Für Bauaufträge lag er bei 5.538.000 Euro netto. Für Sektorenauftraggeber und Verteidigungsaufträge gelten eigene Werte.

Oberhalb der Schwellenwerte gilt die VgV. Unterhalb gilt für Liefer- und Dienstleistungen die UVgO, für Bauleistungen die VOB/A. Die Wahl des Regelwerks bestimmt, ob eine europaweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU nötig ist. Sie bestimmt auch, welche Fristen gelten und welche Rechtsbehelfe offenstehen.

Im Oberschwellenbereich können Bieter nach der Vergabeverordnung und dem GWB Rechtsschutz vor den Vergabekammern des Bundes und der Länder suchen. Im Unterschwellenbereich fehlt dieser spezielle Rechtsschutz. Bieter müssen dort den Weg über die ordentlichen Gerichte oder die Aufsichtsbehörden gehen. Das ist für die Fristenplanung entscheidend.

Die Schwellenwerte werden nicht pro Verfahren, sondern pro Auftrag berechnet. Der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer ist maßgeblich. Bei Rahmenvereinbarungen und Optionen sind die Regeln der VgV zu beachten. Eine falsche Schätzung kann dazu führen, dass ein eigentlich europaweit vergabepflichtiger Auftrag national vergeben wird.

Für Bieter heißt das: Prüfen Sie vor der Angebotsabgabe, ob der Auftragswert den Schwellenwert überschreitet. Prüfen Sie, welches Regelwerk der Auftraggeber in der Bekanntmachung nennt. Prüfen Sie, ob die Fristen zum Regelwerk passen. Bei Zweifeln können Sie eine Rüge einlegen.

VgV: europaweite Vergabe ab den EU-Schwellenwerten und ihre Verfahrensarten

Die VgV regelt das Verfahren ab den EU-Schwellenwerten. Sie verweist für die Verfahrensarten auf das GWB und ergänzt sie. Die wichtigsten Verfahrensarten sind das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Die Rechtsgrundlage, Schwellenwerte und Verfahrensarten der VgV stehen im Inhaltsverzeichnis der VgV.

Das offene Verfahren steht allen Bietern offen. Jeder kann ein Angebot abgeben. Das nicht offene Verfahren hat einen Teilnahmewettbewerb; nur zugelassene Bieter geben Angebote ab. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erlaubt Verhandlungen über den Auftragsinhalt. Der wettbewerbliche Dialog dient komplexen Projekten. Die Innovationspartnerschaft entwickelt neue Lösungen.

Die VgV schreibt die europaweite Bekanntmachung vor. Sie muss im Supplement zum Amtsblatt der EU und auf der Bundesvergabepublikation evergabe-online.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss bestimmte Angaben enthalten, etwa Auftragsgegenstand, Fristen und Eignungskriterien. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das den Rechtsschutz der Bieter auslösen.

Die Fristen der VgV sind Mindestfristen. Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist in der Regel 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Bei Vorinformationen kann sie verkürzt werden. Im nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist 30 Tage. Die Angebotsfrist beträgt dann mindestens 30 Tage. Bei Dringlichkeit sind kürzere Fristen möglich.

Die VgV verlangt Eignungsnachweise. Dazu gehören Erklärungen zu Ausschlussgründen, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist das Standardformular. Bieter können sie elektronisch ausfüllen. Der Auftraggeber kann Nachweise nachfordern.

Die VgV regelt auch die elektronische Vergabe. Angebote müssen in der Regel elektronisch übermittelt werden. Die Vergabeunterlagen werden auf evergabe-online.de oder auf Landesportalen bereitgestellt. Bieter müssen sich registrieren und die Kommunikation über die Plattform führen. Das ist für die Fristenplanung wichtig.

UVgO: Vergaben unterhalb der Schwellenwerte bei Liefer- und Dienstleistungen

Die UVgO regelt Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist seit 2017 in Kraft und ersetzt die VOL/A. Die UVgO gilt für Bundesbehörden unmittelbar. Länder und Kommunen wenden sie auf Grundlage von Erlassen an. In vielen Ländern ist die UVgO ganz oder teilweise eingeführt.

Die UVgO kennt die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und die Verhandlungsvergabe. Die öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall. Die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist möglich. Die freihändige Vergabe und die Verhandlungsvergabe sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die UVgO schreibt keine europaweite Bekanntmachung vor. Die Bekanntmachung erfolgt national, etwa auf evergabe-online.de oder auf Landesportalen. Die Fristen sind kürzer als in der VgV. Bei der öffentlichen Ausschreibung beträgt die Angebotsfrist in der Regel mindestens 15 Tage. Bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb können es 10 Tage sein.

Die UVgO verlangt Eignungsnachweise, aber in reduziertem Umfang. Die EEE ist nicht vorgeschrieben. Bieter reichen Eigenerklärungen und auf Anforderung Nachweise ein. Die UVgO erlaubt die elektronische Vergabe, schreibt sie aber nicht in jedem Fall vor. In der Praxis nutzen viele Auftraggeber die Plattformen dennoch.

Die UVgO regelt auch die Vergabe von IT-Leistungen und Beratungsleistungen. Für freiberufliche Leistungen gelten die Regelungen der UVgO entsprechend. Bieter müssen die geforderten Nachweise vollständig und fristgerecht einreichen. Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss.

Ein wichtiger Unterschied zur VgV: Die UVgO enthält keine Pflicht zur Bekanntmachung im EU-Amtsblatt. Sie enthält auch keine Pflicht zur Nutzung der EEE. Bieter müssen sich daher auf die jeweilige Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen verlassen. Dort steht, welche Nachweise in welcher Form einzureichen sind.

VOB/A: Bauleistungen und die Rolle des DVA

Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen. Sie gilt für Bauaufträge unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte. Oberhalb der Schwellenwerte gilt die VOB/A in der Fassung, die den EU-Vorgaben entspricht. Unterhalb der Schwellenwerte gilt die VOB/A in der Fassung für den nationalen Bereich. Beide Fassungen werden vom DVA erarbeitet.

Der DVA, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, ist das Gremium, das die VOB/A pflegt. Er ist paritätisch besetzt: Vertreter der öffentlichen Auftraggeber und der Bauwirtschaft wirken mit. Der DVA beschließt Änderungen der VOB/A. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die VOB/A kennt die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und die Verhandlungsvergabe. Bei Bauleistungen ist die öffentliche Ausschreibung der Regelfall. Die beschränkte Ausschreibung ist bei bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die freihändige Vergabe ist nur bei geringem Auftragswert oder besonderen Umständen möglich.

Die VOB/A schreibt die Bekanntmachung vor. Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt sie national, etwa in Bekanntmachungsblättern oder auf evergabe-online.de. Oberhalb der Schwellenwerte erfolgt sie europaweit. Die Fristen richten sich nach der Verfahrensart und der Höhe des Auftragswerts. Bei öffentlicher Ausschreibung beträgt die Angebotsfrist in der Regel mindestens 10 Tage, bei EU-weiter Vergabe länger.

Die VOB/A verlangt Eignungsnachweise. Dazu gehören Erklärungen zu Ausschlussgründen, zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Bieter müssen oft Präqualifikationsnachweise vorlegen. Die Präqualifikation ersetzt Einzelnachweise. Sie wird über Stellen wie die Präqualifikationsdatenbank des DVA verwaltet.

Die VOB/A regelt auch die elektronische Vergabe. Angebote können elektronisch eingereicht werden. Die Vergabeunterlagen werden auf Plattformen bereitgestellt. Bieter müssen die geforderten Formate und Signaturen beachten. Bei Bauleistungen sind oft Pläne und Massenberechnungen einzureichen.

Ein wichtiger Unterschied zu VgV und UVgO: Die VOB/A gilt ausschließlich für Bauleistungen. Sie erfasst keine Liefer- und Dienstleistungen. Wer Bauleistungen anbietet, muss die VOB/A kennen. Wer Liefer- und Dienstleistungen anbietet, muss VgV oder UVgO anwenden.

Vergleichstabelle: Fristen, Bekanntmachung, Eignungsnachweise und Rechtsbehelfe

Die folgende Tabelle stellt die drei Regelwerke gegenüber. Sie zeigt die wichtigsten Unterschiede für Bieter in Deutschland.

Kriterium VgV UVgO VOB/A
Anwendungsbereich Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte Bauleistungen, unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte
Rechtsgrundlage VgV auf Basis des GWB UVgO auf Basis des GWB VOB/A, erarbeitet vom DVA
Bekanntmachung EU-Amtsblatt und evergabe-online.de National, z. B. evergabe-online.de oder Landesportale National oder EU-weit, je nach Schwellenwert
Angebotsfrist (Regelfall) 35 Tage im offenen Verfahren 15 Tage bei öffentlicher Ausschreibung 10 Tage bei öffentlicher Ausschreibung, EU-weit länger
Eignungsnachweise EEE, Eigenerklärungen, Nachweise auf Anforderung Eigenerklärungen, Nachweise auf Anforderung Präqualifikation oder Einzelnachweise
Rechtsbehelfe Vergabekammern des Bundes und der Länder, OLG Ordentliche Gerichte, Aufsichtsbehörden Ordentliche Gerichte, Aufsichtsbehörden
Elektronische Vergabe Pflicht Soll, in der Praxis oft genutzt Soll, in der Praxis oft genutzt

Die Tabelle zeigt: Die Fristen unterscheiden sich deutlich. Bieter müssen die Fristen des jeweiligen Regelwerks kennen. Die Bekanntmachung folgt unterschiedlichen Wegen. Die Eignungsnachweise sind unterschiedlich streng. Die Rechtsbehelfe sind im Oberschwellenbereich ausgeprägter.

Praktische Folgen für Bieter: Fristenplanung, Nachweise und Kommunikation

Für Bieter beginnt die Fristenplanung mit der Bekanntmachung. Prüfen Sie zuerst, welches Regelwerk genannt ist. Prüfen Sie dann, welche Fristen gelten. Notieren Sie die Angebotsfrist und die Teilnahmefrist. Planen Sie Puffer für Rückfragen und Nachweise ein.

Die Nachweise richten sich nach dem Regelwerk. Im Oberschwellenbereich ist die EEE Standard. Im Unterschwellenbereich reichen oft Eigenerklärungen. Bei Bauleistungen ist die Präqualifikation der schnellste Weg. Halten Sie Nachweise aktuell und vollständig vor. Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss.

Die Kommunikation läuft über die Vergabeplattform. Nutzen Sie die Plattform für Rückfragen und Bieterinformationen. Behalten Sie den Posteingang im Blick. Fristen für Rückfragen sind oft kurz. Antworten des Auftraggebers können die Angebotsfrist verlängern.

Checkliste für die Angebotsabgabe:

  • Regelwerk in der Bekanntmachung identifiziert (VgV, UVgO oder VOB/A)
  • EU-Schwellenwert geprüft und Oberschwellenbereich bestätigt oder ausgeschlossen
  • Angebotsfrist und Teilnahmefrist notiert
  • Eignungsnachweise vollständig und aktuell
  • EEE oder Eigenerklärungen vorbereitet
  • Registrierung auf der Vergabeplattform abgeschlossen
  • Rückfragen fristgerecht gestellt

Ein Praxisbeispiel: Ein Unternehmen bietet IT-Dienstleistungen an. Der Auftraggeber schreibt einen Auftrag über 250.000 Euro netto aus. Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt bei 221.000 Euro. Damit gilt die VgV. Der Bieter muss die EEE einreichen und die EU-weite Bekanntmachung beachten. Hätte der Auftrag 200.000 Euro betragen, gälte die UVgO mit kürzeren Fristen und einfacheren Nachweisen.

Typische Fehler bei der Einordnung des richtigen Regelwerks

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Ober- und Unterschwellenbereich. Auftraggeber schätzen den Auftragswert zu niedrig und wählen die UVgO statt der VgV. Bieter erkennen das an der fehlenden EU-Bekanntmachung. Sie können rügen und gegebenenfalls Rechtsschutz suchen.

Ein zweiter Fehler ist die falsche Zuordnung von Bau- und Dienstleistungen. Bauleistungen folgen der VOB/A, auch wenn sie mit Dienstleistungen verbunden sind. Entscheidend ist der Schwerpunkt des Auftrags. Bieter sollten die Leistungsbeschreibung genau prüfen.

Ein dritter Fehler ist die Annahme, die UVgO gelte bundesweit einheitlich. Die UVgO gilt für Bundesbehörden unmittelbar. Länder und Kommunen wenden sie über Erlasse an. In einigen Ländern gibt es Abweichungen. Bieter müssen die landesspezifischen Regelungen beachten.

Ein vierter Fehler ist die Missachtung der Rechtsbehelfsfristen. Im Oberschwellenbereich müssen Bieter Fehler vor der Angebotsabgabe rügen. Die Rüge ist Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Unterschwellenbereich fehlt dieser spezielle Rechtsbehelf. Bieter müssen dort andere Wege gehen.

Ein fünfter Fehler ist die falsche Bekanntmachungsplattform. Die VgV verlangt die EU-Bekanntmachung und evergabe-online.de. Die UVgO und die VOB/A nutzen nationale Plattformen. Bieter sollten die Plattform in der Bekanntmachung prüfen. Nur so erreichen sie die Vergabeunterlagen.

Ein sechster Fehler ist die unvollständige Eignungsprüfung. Bieter prüfen oft nur die Leistungsbeschreibung. Sie vergessen die Eignungskriterien. Diese stehen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen. Fehlende Eignung führt zum Ausschluss, auch wenn das Angebot wirtschaftlich ist.

Der gemeinsame Prüfmaßstab für alle drei Regelwerke steht in den Grundsätzen des § 97 GWB. Wer die Grundsätze kennt, erkennt Einordnungsfehler schneller.

Häufige Fragen

Welches Regelwerk gilt für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die UVgO. Sie ersetzt seit 2017 die VOL/A. Bundesbehörden wenden sie unmittelbar an, Länder und Kommunen über Erlasse.

Wann gilt die VgV?

Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Der Anwendungsbereich ist in § 1 VgV zum Anwendungsbereich geregelt. Sie setzt europäische Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.

Wer erarbeitet die VOB/A?

Die VOB/A wird vom DVA, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, erarbeitet. Der DVA ist paritätisch besetzt. Die Änderungen werden vom BMWK bekannt gemacht.

Welche Rechtsbehelfe haben Bieter im Oberschwellenbereich?

Im Oberschwellenbereich können Bieter die Vergabekammern des Bundes und der Länder anrufen. Voraussetzung ist eine Rüge beim Auftraggeber. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Wo finde ich die amtlichen Texte der Regelwerke?

Die amtlichen Texte stehen auf Gesetze im Internet. Dort sind VgV, UVgO und weitere vergaberechtliche Normen abrufbar. Die VOB/A wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Was passiert bei einer falschen Einordnung durch den Auftraggeber?

Bieter können die falsche Einordnung rügen. Im Oberschwellenbereich ist die Rüge Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Im Unterschwellenbereich bleiben nur die ordentlichen Gerichte oder die Aufsichtsbehörden.

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