Vergabeprogramme
Wann gelten die EU-Schwellenwerte und wann muss Deutschland europaweit ausschreiben?
EU-Schwellenwerte Vergabe: die aktuellen Werte 2024, Fristen und Ausnahmen nach VgV und UVgO für Bieter und Einkaufsleiter in ganz Deutschland.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die EU-Schwellenwerte Vergabe entscheiden, ob Sie europaweit oder national ausschreiben müssen.
- Für Liefer- und Dienstleistungen liegt der Schwellenwert 2024 bei 221.000 Euro, für Bauaufträge bei 5.538.000 Euro.
- Oberhalb der Schwellenwerte gilt die VgV mit festen Bekanntmachungs- und Angebotsfristen.
- Unterhalb der Schwellenwerte gilt die UVgO, sofern kein Bundesland eigene Regeln hat.
- Soziale und andere Dienstleistungen haben einen erhöhten Schwellenwert von 750.000 Euro.
- Die Schätzung des Auftragswerts muss vor der Vergabe dokumentiert werden.
Warum die EU-Schwellenwerte über das anzuwendende Verfahren entscheiden
Die EU-Schwellenwerte sind die Grenze zwischen nationaler und europaweiter Vergabe. Liegt der geschätzte Auftragswert über dem Schwellenwert, müssen Sie europaweit ausschreiben. Dann gilt die Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen sowie die VOB/A für Bauleistungen. Unterhalb der Schwellenwerte greift die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder die jeweilige Landesregelung.
Für Bieter bedeutet das: Europaweite Ausschreibungen werden auf evergabe-online.de bekannt gemacht. Sie haben dort längere Fristen und einheitliche Verfahren. Nationale Ausschreibungen laufen oft über Landesportale oder kommunale Plattformen. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland.
Einkaufsleiter müssen die Schwellenwerte kennen, weil ein Verstoß gegen die Vergabeordnung teuer werden kann. Die Vergabekammern des Bundes und der Länder prüfen solche Fälle auf Rüge eines Bieters. Ein falsch gewähltes Verfahren führt zur Aufhebung oder Neuausschreibung.
Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle zwei Jahre angepasst. Sie gelten dann für neue Vergabeverfahren. Für laufende Verfahren bleiben die alten Werte maßgeblich. Die aktuellen Werte für 2024 bis 2025 sind in der VgV festgeschrieben.
Die aktuellen Schwellenwerte nach § 2 VgV und § 5 VgV im Überblick
Die konkreten Beträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ergeben sich aus § 2 VgV. Dort sind die Schwellenwerte für die verschiedenen Auftragsarten genannt. Für Bauaufträge gilt ein eigener Wert. Die genauen Zahlen können Sie in der Vorschrift nachlesen.
Die Schwellenwerte für die europaweite Vergabe nach § 5 VgV betreffen die Bereiche, in denen die VgV anzuwenden ist. Dazu gehören Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bauaufträge. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Werte für 2024.
| Auftragsart | Schwellenwert (netto) |
|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen (Ober-/Mittelbehörden) | 221.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen (sonstige öffentliche Auftraggeber) | 221.000 Euro |
| Bauaufträge | 5.538.000 Euro |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 Euro |
| Sektorenauftraggeber (Liefer/Dienstleistung) | 443.000 Euro |
Diese Werte gelten für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Sektorenauftraggeber wie Energieversorger haben eigene Schwellenwerte. Die genauen Beträge finden Sie in der VgV.
Auftragswert richtig schätzen: Grundlagen nach § 7 VgV
Die Schätzung des Auftragswerts nach § 7 VgV ist der erste Schritt jeder Vergabe. Sie müssen den voraussichtlichen Gesamtwert des Auftrags ohne Umsatzsteuer ermitteln. Dabei sind alle Optionen und Vertragsverlängerungen einzubeziehen. Auch Lose und Rahmenvereinbarungen zählen mit.
Der geschätzte Wert darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um den Schwellenwert zu unterschreiten. Eine unzulässige Aufteilung liegt vor, wenn Sie einen eigentlich zusammenhängenden Auftrag in mehrere kleine Lose zerlegen. Die Vergabekammern prüfen solche Fälle genau.
Bei Rahmenvereinbarungen schätzen Sie den Wert über die gesamte Laufzeit. Wenn Sie die Anzahl der späteren Einzelaufträge nicht kennen, nutzen Sie nachvollziehbare Annahmen. Diese müssen Sie dokumentieren.
Die Schätzung muss vor der Bekanntmachung erfolgen. Sie ist Grundlage für die Wahl des Verfahrens und die Fristen. Eine spätere Korrektur ist nur bei unvorhersehbaren Änderungen zulässig.
Bekanntmachungsfristen und Angebotsfristen bei europaweiter Vergabe
Bei europaweiter Ausschreibung gelten feste Bekanntmachungs- und Angebotsfristen. Die Bekanntmachung muss im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. In Deutschland erfolgt die Übermittlung über evergabe-online.de. Die Fristen richten sich nach der VgV.
Für offene Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Bei nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb haben Sie mindestens 30 Tage für die Teilnahmeanträge. Danach folgen mindestens 30 Tage für die Angebote.
Verkürzte Fristen sind möglich, wenn Sie eine Vorinformation veröffentlicht haben. Dann reduziert sich die Angebotsfrist auf 15 Tage. Auch bei besonderer Dringlichkeit können Sie die Fristen verkürzen. Die Gründe müssen Sie dokumentieren.
Die Bekanntmachungsfristen sind einzuhalten, sonst ist die Vergabe angreifbar. Bieter können Verstöße rügen. Die Vergabekammern prüfen die Einhaltung der Fristen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 6 VgV
Nicht jede Vergabe oberhalb der Schwellenwerte führt zur europaweiten Ausschreibung. § 6 VgV enthält Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Dazu gehören bestimmte Aufträge, die aus Gründen der Sicherheit oder Geheimhaltung nicht europaweit vergeben werden. Auch interkommunale Zusammenarbeit kann ausgenommen sein.
Weitere Ausnahmen betreffen Aufträge, die aufgrund internationaler Übereinkünfte vergeben werden. Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen für Streitkräfte beschaffen, kann eine Ausnahme greifen. Die Voraussetzungen sind eng auszulegen.
Die Ausnahmen nach § 6 VgV sind nicht mit den Ausnahmen nach § 10a VgV zu verwechseln. § 10a VgV regelt soziale und andere besondere Dienstleistungen. Diese fallen zwar unter die VgV, haben aber einen eigenen Schwellenwert und erleichterte Bedingungen.
Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen, müssen Sie dies dokumentieren. Die Vergabekammern verlangen eine nachvollziehbare Begründung.
Wann UVgO statt VgV gilt: die Unterschwellenvergabe
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Bundesbehörden. Die Bundesländer können die UVgO ebenfalls anwenden, teilweise mit eigenen Regelungen.
In den Ländern gibt es unterschiedliche Vorgaben. Nordrhein-Westfalen und Bayern haben eigene Vergabeordnungen erlassen. Baden-Württemberg und Niedersachsen setzen auf die UVgO. Hessen, Sachsen, Berlin und Hamburg regeln die Unterschwellenvergabe jeweils landesspezifisch. Für Bieter ist wichtig, die jeweilige Landesregelung zu kennen.
Die UVgO sieht vereinfachte Verfahren vor. Sie können freihändig vergeben oder eine beschränkte Ausschreibung durchführen. Die Fristen sind kürzer als bei europaweiten Verfahren. Eine Bekanntmachung ist nicht zwingend erforderlich.
Trotzdem müssen Sie die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung beachten. Die Vergabekammern prüfen auch Unterschwellenvergaben, wenn Bieter rügen.
Sonderfall soziale und andere Dienstleistungen nach § 10a VgV
Für soziale und andere besondere Dienstleistungen gilt ein erhöhter Schwellenwert. Nach § 10a VgV liegt er bei 750.000 Euro. Dazu gehören Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen, im Bildungsbereich und in der Kultur.
Wenn der Auftragswert diesen Schwellenwert übersteigt, müssen Sie europaweit ausschreiben. Allerdings gelten erleichterte Bedingungen. Sie können ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Bekanntmachungspflichten sind reduziert.
Die Vergabe von sozialen Dienstleistungen erfordert oft die Einbeziehung von Qualitätskriterien. Der Preis allein darf nicht ausschlaggebend sein. Sie müssen soziale und ökologische Kriterien berücksichtigen.
Die genauen Regelungen finden Sie in § 10a VgV. Dort ist auch geregelt, welche Dienstleistungen unter diese Vorschrift fallen.
Checkliste: Schwellenwertprüfung vor der Angebotsabgabe
Bevor Sie ein Angebot abgeben oder eine Vergabe starten, prüfen Sie die Schwellenwerte. Diese Checkliste hilft Ihnen, typische Fehler zu vermeiden.
- Auftragswert ohne Umsatzsteuer geschätzt und dokumentiert.
- Alle Optionen und Verlängerungen in die Schätzung einbezogen.
- Keine unzulässige Aufteilung in Lose zur Umgehung des Schwellenwerts.
- Schwellenwert für die Auftragsart (Lieferung, Dienstleistung, Bau) korrekt ermittelt.
- Bei sozialen Dienstleistungen den erhöhten Schwellenwert von 750.000 Euro geprüft.
- Ausnahmen nach § 6 VgV oder § 10a VgV geprüft und begründet.
- Zuständige Vergabestelle und Plattform (evergabe-online.de oder Landesportal) identifiziert.
- Bekanntmachungs- und Angebotsfristen eingehalten.
Häufige Fragen
Ab welchem Auftragswert muss ich europaweit ausschreiben?
Für Liefer- und Dienstleistungen ab 221.000 Euro netto, für Bauaufträge ab 5.538.000 Euro netto. Soziale Dienstleistungen erst ab 750.000 Euro.
Gilt die UVgO in allen Bundesländern?
Nein, die UVgO gilt unmittelbar für Bundesbehörden. Bundesländer können sie übernehmen, haben aber teils eigene Regeln. Prüfen Sie die Landesvergabegesetze.
Was passiert, wenn ich den Schwellenwert falsch einschätze?
Die Vergabe kann unwirksam sein. Bieter können rügen, die Vergabekammer kann das Verfahren aufheben. Es drohen Schadensersatzansprüche.
Welche Fristen gelten bei europaweiter Ausschreibung?
Im offenen Verfahren mindestens 35 Tage für Angebote. Im nicht offenen Verfahren 30 Tage für Teilnahmeanträge und 30 Tage für Angebote.
Wann greift die Ausnahme nach § 6 VgV?
Bei Geheimhaltung, Sicherheitsgründen oder interkommunaler Zusammenarbeit. Die Ausnahmen sind eng auszulegen und zu dokumentieren.
Muss ich soziale Dienstleistungen immer europaweit ausschreiben?
Erst ab einem Auftragswert von 750.000 Euro netto. Darunter gilt die UVgO oder Landesrecht.