Vergabeberatung
Vergabekammern des Bundes und der Länder, Unterschiede und Zuständigkeiten
Vergabekammern Bund Länder: Zuständigkeiten nach § 107 GWB, Ablauf des Nachprüfungsverfahrens nach § 160 GWB, DVA und Weg zum Oberlandesgericht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Vergabekammern Bund Länder entscheiden arbeitsteilig: Der Bund prüft Bundesaufträge, die Länder prüfen Landes- und Kommunalaufträge.
- Rechtsgrundlage ist § 107 GWB, der Organisation und Zuständigkeit der Kammern regelt.
- Ein Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB setzt Antragsbefugnis, Beschwer und Frist voraus.
- Der DVA pflegt die VOB/A, die für Bauleistungen den Verfahrensrahmen bildet.
- Gegen Entscheidungen der Kammer entscheidet der Vergabesenat am Oberlandesgericht.
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten GWB und VgV, darunter UVgO und VOB/A.
Aufgabe und Rechtsgrundlage der Vergabekammern in Deutschland
Vergabekammern sind keine Gerichte. Sie sind weisungsunabhängige Verwaltungsorgane, die in einem förmlichen Verfahren prüfen, ob ein öffentlicher Auftraggeber das Vergaberecht eingehalten hat.
Ihre Aufgabe ist der Rechtsschutz des Bieters vor der Zuschlagserteilung. Wer sich übergangen fühlt, muss nicht warten, bis der Vertrag geschlossen ist, sondern kann den Vergabevorgang anhalten lassen.
Die Rechtsgrundlage steht im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dort finden sich die vergaberechtlichen Regelungen zu Schwellenwerten und Nachprüfungsverfahren, die den gesamten Rechtsschutz tragen.
Das Verfahren ist bewusst schnell angelegt. Über den Nachprüfungsantrag soll innerhalb von fünf Wochen entschieden werden, bei besonderer Eilbedürftigkeit auch früher.
Die Kammern entscheiden durch Beschluss. Sie können den Auftraggeber verpflichten, das Verfahren zu wiederholen, die Wertung zu korrigieren oder den Zuschlag zu untersagen.
Wer prüft welchen Auftrag
Der Gesetzgeber hat den Rechtsschutz zweigeteilt. Für Aufträge des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes zuständig, für alle übrigen die Vergabekammern der Länder.
Maßgeblich ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die Zuordnung des Auftraggebers. Ein Bieter aus Bayern kann daher vor einer Bundeskammer klagen, wenn ein Bundesministerium der Auftraggeber ist.
Die Zuständigkeit und Organisation der Vergabekammern nach § 107 GWB ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Dort steht auch, dass die Kammern ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen.
Vergabekammern des Bundes: Zuständigkeit und Organisation
Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt in Bonn eingerichtet. Sie entscheiden über Vergabeverfahren von Bundesbehörden, Bundesanstalten und sonstigen Stellen des Bundes.
Erfasst sind auch Auftraggeber, die der Bund beherrscht oder die mit Bundesmitteln wirtschaften. Sobald der Bund die Finanzierung trägt und die Vergabe steuert, greift die Bundeszuständigkeit.
Die Kammern sind organisatorisch vom Kartellamt getrennt. Das soll verhindern, dass kartellrechtliche Ermittlungen und vergaberechtliche Prüfungen sich vermischen.
Besetzt sind die Kammern mit hauptamtlichen Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern. Die Beisitzer kommen aus Verwaltung und Wirtschaft und bringen praktische Erfahrung in die Bewertung ein.
Für europaweite Ausschreibungen des Bundes läuft die Bekanntmachung über die Bundesvergabeplattform evergabe-online.de. Dort veröffentlichte Vergaben sind der typische Ausgangspunkt eines Nachprüfungsverfahrens vor der Bundeskammer.
Verfahrenssprache und Aktenführung
Verfahren vor der Bundeskammer sind schriftlich. Antrag, Stellungnahmen und Entscheidung werden aktenmäßig erfasst, die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn die Kammer sie anordnet oder ein Beteiligter sie beantragt. In der Praxis überwiegt das schriftliche Verfahren.
Vergabekammern der Länder: Zuständigkeit und Unterschiede zum Bund
Die Länder haben eigene Vergabekammern errichtet. Sie sind unterschiedlich organisiert: teils bei den Oberfinanzdirektionen, teils bei Regierungspräsidien, teils bei eigenen Einrichtungen.
In Nordrhein-Westfalen besteht eine zentrale Vergabekammer bei der Bezirksregierung in Düsseldorf. In Bayern ist sie bei der Regierung von Oberbayern angesiedelt.
Baden-Württemberg führt die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Niedersachsen und Hessen haben eigene Stellen bei ihren Finanz- oder Regierungsbehörden eingerichtet.
Sachsen, Berlin und Hamburg betreiben jeweils eigene Kammern für ihre Landes- und Kommunalaufträge. Die genaue Anschrift und Zuständigkeit ergeben sich aus der jeweiligen Landesverordnung.
Entscheidend ist die Zuordnung des Auftraggebers. Kommunen, Landesbehörden, Hochschulen in Landesträgerschaft und landesnahe Betriebe fallen unter die Länderkammern.
Wo die Unterschiede liegen
Die Länder regeln Verfahrensdetails selbst. Das betrifft etwa die Geschäftsverteilung, die Höhe der Gebühren und die Frage, ob eine mündliche Verhandlung stärker genutzt wird.
Auch die Kosten unterscheiden sich. Die Gebühr orientiert sich am Streitwert und an der Bedeutung des Falls; sie kann bei kleineren Verfahren im niedrigen vierstelligen Bereich liegen und bei großen Vergaben deutlich darüber.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Bekanntmachungspraxis. Manche Länder betreiben eigene Vergabeportale, andere nutzen gemeinsame Plattformen oder die Bundesplattform für ihre EU-weiten Vergaben.
Das Nachprüfungsverfahren nach § 160 GWB im Ablauf
Das Nachprüfungsverfahren ist der zentrale Rechtsbehelf im deutschen Vergaberecht. Die Voraussetzungen für den Nachprüfungsantrag nach § 160 GWB sind gesetzlich abschließend umschrieben.
Wer den Antrag stellt, muss antragsbefugt sein. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Vergabevorschriften geltend macht.
Zusätzlich muss die Rechtsverletzung ursächlich für die Chance auf den Auftrag sein. Wer ohnehin nicht zum Zuge käme, kann das Verfahren nicht in Gang setzen.
Der Antrag ist zulässig, sobald die Vergabevorschriften gerügt wurden. Fehler, die vor der Angebotsabgabe erkennbar waren, müssen spätestens in der Angebotsfrist gerügt werden.
Nach Erhalt der Nichtberücksichtigungsmitteilung bleiben zehn Kalendertage für die Rüge und fünfzehn Kalendertage für den Nachprüfungsantrag. Diese Fristen sind streng und werden nicht verlängert.
Die Schritte im Überblick
- Vergabefehler erkennen und unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen.
- Die Fristen nach der Nichtberücksichtigungsmitteilung prüfen und einhalten.
- Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Kammer einreichen und begründen.
- Auf die Stellungnahme des Auftraggebers und die Akteneinsicht reagieren.
- An der mündlichen Verhandlung teilnehmen, falls die Kammer sie anberaumt.
- Den Beschluss der Kammer bewerten und über die sofortige Beschwerde entscheiden.
Was die Kammer prüft
Prüfungsmaßstab sind die Wettbewerbs-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze, die das Vergaberecht als Grundsätze vorschreibt. Diskriminierende Eignungskriterien oder intransparente Wertungen sind typische Fehler.
Die Kammer prüft nicht die Zweckmäßigkeit der Beschaffung. Sie prüft nur, ob das Verfahren rechtmäßig geführt wurde und ob die Wertung nachvollziehbar ist.
Stellt sie einen Fehler fest, kann sie den Auftraggeber zu einer erneuten Wertung verpflichten. In schweren Fällen untersagt sie den Zuschlag, bis der Fehler behoben ist.
Rolle des DVA und der vergaberechtlichen Regelwerke im Verfahren
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA, ist das Gremium, das die VOB/A erarbeitet und fortschreibt. Die VOB/A regelt, wie Bauleistungen ausgeschrieben, vergeben und abgerechnet werden.
Der DVA ist paritätisch besetzt. Vertreter von Bund, Ländern, Kommunen und der Bauwirtschaft sitzen gemeinsam am Tisch und verständigen sich auf einheitliche Regeln.
Für die Vergabekammern ist das mittelbar bedeutsam. Sie prüfen Bauvergaben am Maßstab der VOB/A, wenn diese wirksam einbezogen wurde, und der DVA liefert die Auslegungshilfen dazu.
Daneben steht die VgV als Rechtsgrundlage der VgV und ihrer Verfahrensarten für europaweite Vergaben. Sie gilt für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte.
Unterhalb der Schwellenwerte greifen die Unterschwellenvergabeordnung UVgO für Liefer- und Dienstleistungen sowie die VOB/A für Bauleistungen. Die Nachprüfung ist dort nur eingeschränkt eröffnet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verantwortet die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen des Bundes. Der Deutsche Städtetag und der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik begleiten die Praxis und melden Vollzugsprobleme zurück.
Warum das für Bieter zählt
Wer weiß, welches Regelwerk gilt, kann Fehler präzise rügen. Eine Rüge, die auf die falsche Vorschrift gestützt ist, verpufft und kostet Zeit.
Entscheidend ist zuerst die Schwelle: Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das GWB-Vergaberecht mit voller Nachprüfung, darunter gelten die Landesregeln und die UVgO.
Vergabekammern und Gerichte: Gang zum Oberlandesgericht
Gegen den Beschluss der Vergabekammer gibt es die sofortige Beschwerde. Sie führt zum Vergabesenat am Oberlandesgericht.
Zuständig ist der Senat am Sitz der Kammer. Bei Bundeskammern ist das das Oberlandesgericht Düsseldorf, bei den Länderkammern das jeweils örtlich bestimmte Oberlandesgericht.
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und begründet werden. Die Frist ist nicht verlängerbar.
Der Vergabesenat entscheidet über Rechtsfragen und über die Tatsachen, soweit sie streitig sind. Er kann den Beschluss aufheben, ändern oder die Beschwerde zurückweisen.
Die aufschiebende Wirkung ist gesetzlich geregelt. Solange das Verfahren läuft, darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, die Kammer hat die aufschiebende Wirkung entfallen lassen.
Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist kostenpflichtig. Unterliegt der Antragsteller, trägt er die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Gegenseite.
Wann sich der Gang lohnt
Der Gang zum Oberlandesgericht lohnt sich, wenn eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder die Kammer wesentliche Argumente übergangen hat.
Reine Wertungsstreitigkeiten haben vor dem Senat geringere Erfolgsaussichten. Der Senat prüft die Wertung nur auf Ermessensfehler und Verfahrensfehler.
Tabelle: Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Vergleich
| Merkmal | Vergabekammern des Bundes | Vergabekammern der Länder |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Bundesbehörden, Bundesanstalten, bundesnahe Stellen | Landesbehörden, Kommunen, landesnahe Betriebe |
| Organisation | beim Bundeskartellamt in Bonn | bei Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder eigenen Stellen |
| Rechtsgrundlage | § 107 GWB | § 107 GWB und Landesverordnungen |
| Bekanntmachung | evergabe-online.de | eigene oder gemeinsame Landesportale |
| Beschwerdeinstanz | Oberlandesgericht Düsseldorf | örtlich zuständiges Oberlandesgericht |
| Gebühren | nach Streitwert und Bedeutung | nach Streitwert und Bedeutung, landesrechtlich geregelt |
Die Tabelle zeigt den Grundsatz: Zuständig ist die Kammer des Auftraggebers, nicht die des Bieters. Wer sich bewirbt, sollte vor der Rüge klären, welche Stelle im konkreten Fall zuständig ist.
Checkliste vor dem Nachprüfungsantrag
- Auftraggeber eindeutig dem Bund oder einem Land zugeordnet.
- Schwellenwert geprüft und zutreffendes Regelwerk bestimmt.
- Vergabefehler schriftlich und fristgerecht gerügt.
- Fristen nach der Nichtberücksichtigungsmitteilung notiert.
- Antragsbefugnis und Beschwer dargelegt.
- Zuständige Kammer und deren Antragsformular geprüft.
- Kostenrisiko und Erfolgsaussichten bewertet.
Häufige Fragen
Welche Vergabekammer ist für einen kommunalen Auftrag zuständig?
Für kommunale Auftraggeber ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig. Maßgeblich ist der Sitz und die Zuordnung des Auftraggebers, nicht der Sitz des Bieters.
Gilt die Nachprüfung auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Unterhalb der Schwellenwerte gilt das Nachprüfungsverfahren nach GWB nicht in vollem Umfang. Dort greifen UVgO und VOB/A sowie die jeweiligen Landregelungen mit eigenen Rechtsschutzwegen.
Wie lange dauert ein Nachprüfungsverfahren?
Die Kammer soll innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist eine kürzere Frist möglich.
Was kostet ein Verfahren vor der Vergabekammer?
Die Gebühr richtet sich nach Streitwert und Bedeutung des Falls. Bei Unterliegen kommen die Auslagen der Gegenseite hinzu, was das Kostenrisiko erhöht.
Kann der Auftraggeber den Zuschlag trotz laufendem Verfahren erteilen?
Grundsätzlich nein. Der Nachprüfungsantrag hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kammer sie nicht ausdrücklich entfallen lässt.
Welche Rolle spielt der DVA im Nachprüfungsverfahren?
Der DVA erarbeitet die VOB/A, an der Bauvergaben gemessen werden. Die Kammer prüft die Vergabe am Maßstab dieses Regelwerks, wenn es wirksam vereinbart wurde.